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Zahlungsverzug

Zahlungsverzug beim Erstbeitrag bedeutet, dass in aller Regel der Versicherungsschutz nicht in Kraft tritt. Der Versicherer hat in diesem Fall das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Beitrag seitens des Versicherers nicht innerhalb drei Monaten gerichtlich geltend gemacht, gilt dies ebenfalls als Rücktritt.

Gerät der Versicherungsnehmer mit einem Folgebeitrag in Verzug, so muss ihm schriftlich eine Zahlungsfrist eingeräumt werden. Erst wenn der Versicherungsnehmer innerhalb dieser Frist nicht den Beitrag einlöst, kann der Versicherer von seinem Kündigungsrecht gebrauch machen. Dies als Folge der Nichtzahlung muss dem Versicherungsnehmer jedoch vorher angekündigt worden sein. Wurde dies bereits angekündigt, so erlischt der Vertrag mit Fristablauf, sofern der Beitrag nicht entrichtet wurde. Ansonsten muss eine seperate Kündigung des Vertrages erfolgen. Zahlt der Versicherungsnehmer ausstehende Beiträge innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung bzw. Ablauf der Frist, so wird die Kündigung gegenstandslos. Esw folgt eine Wiederinkraftsetzung des Vertrages. siehe hierzu auch: Prämienzahlung

Angebote zu Privatversicherungen sowie die Möglichkeit zum Versicherungsvergleich.

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