In der Praxis ist der Verwertungsausschluß heute vor allen Dingen auch im Zusammenhang mit Arbeitslosengeld II (umgangssprachlich Hartz4) von Bedeutung. Generell wird durch den Verwertungsausschluß, den es seit der Neuerung im Versicherungsvertragsgesetz aus dem Jahre 2005 erst gibt geregelt, dass die komplette bis dato und auch zukünftig verfügbare Summe aus einer Kapitalversicherung entweder in Teilen oder auch vollständig nicht vor einem bestimmten Termin verfügbar ist. Generell darf der Versicherte ansonsten unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist nämlich jederzeit über die Kapitalsumme (Rückkaufswert) verfügen.
Der Inhalt der Vereinbarung über einen Verwertungsausschluß ist in der Praxis meistens der, dass eine Kapitalverfügung vor Eintritt in den Ruhestand ausgeschlossen wird. Nur auf diese Weise kann das Guthaben, welches sich im Zuge der Kapitallebensversicherung bereits angesammelt hat, vor dem Verwertungszwang beim Bezug von Hartz4 geschützt werden. Denn durch den Verwertungsausschluß zählt das Kapital nun zur Altersvorsorge und ist somit vor dem „Zugriff“ des Staates geschützt, wenn man Arbeitslosengeld II bezieht. Ohne diese Vereinbarung müsste man das Kapital hingegen zunächst „aufbrauchen“. Wichtig ist in dem Zusammenhang übrigens, dass man den Verwertungsausschluß vor der Beantragung von Hartz4 mit seinem Versicherer vereinbart.
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