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Ruheversicherung

Eine Ruheversicherung kann ab einer zweiwöchigen Stilllegung des Fahrzeuges bis maximal 1 Jahr beantragt werden. Die Ruheversicherung besteht dann für den Zeitraum der Stilllegung. Beiträge werden für diesen Zeitraum nicht gefordert, nach Wiederzulassung lebt der Versicherungsschutz in gehabten Umfang wieder auf.

Eine Ruheversicherung umfasst also den Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die abgemeldet wurden und bietet demjenigen den jeweiligen Versicherungsschutz, der bei der zuständigen Zulassungsstelle als letzter die EVB-Nummer (früher Doppelkarte) für das betreffende KFZ eingereicht hat. Grundsätzlich bezieht sich eine Ruheversicherung auf alle Fahrzeuge, die amtlich mit Versicherungsschutz anzumelden sind. Somit auch auf Motorräder, Motorroller, Mofas etc., selbstverständlich auch Anhänger.

Die Ruheversicherung ist somit insbesondere für die Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen von Bedeutung. Um in den Genuss der Ruheversicherung zu gelangen, darf das KFZ, Motorrad oder der Anhänger nur auf nichtöffentlichen Flächen abgestellt sein. Der Zeitraum für die Gültigkeit der Ruheversicherung beträgt maximal 12 Monate nach Abmeldung des Fahrzeugs. Des weiteren dürfen zwischen Abmeldung und erneuter Anmeldung nicht weniger als 14 Tage liegen. Tritt innerhalb der genannten 12 Monate nach Abmeldung, ein Schadensfall ein, leistet die Versicherung entsprechenden Schadensersatz, ohne dass dieser Zeitraum beitragspflichtig ist. Bei aktiver Kaskoversicherung im Zeitpunkt der Abmeldung, besteht Teilkaskoversicherungsschutz. Die gilt jedoch nicht bei Wohnanhängern.

Ruheversicherung, siehe auch: Abmeldung Kraftfahrzeug

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