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Mitversicherte Person (MVP)

Mitversicherte Personen kommen unter anderem in Lebensversicherungen und Haftpflichtversicherungen vor. Sie erhalten den gleichen Versicherungsschutz wie der Antragsteller. Verschiedene Arten von Versicherungen können für mehrere Personen gleichzeitig abgeschlossen werden. Dabei muss die mitversicherte Person nicht zwingend irgendeinen Antrag unterschreiben, sie kann sogar versichert werden, ohne darüber in Kenntnis gesetzt zu sein. Dies ist vor allem bei Kindern oft der Fall in Zusammenhang mit einer Ausbildungsversicherung. Die Risikolebensversicherung sieht eine spezielle Option auf verbundene Leben vor, wo auf Wunsch neben dem Antragsteller auch eine weitere Person versichert werden kann. In vielen Formen von Haftpflicht- und Rechtsversicherungen werden ebenfalls mitversicherte Personen berücksichtigt. Dabei handelt es sich in den meisten Fällen um die direkten Angehörigen des Antragstellers, also beispielsweise den Ehegatten oder einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Partner. Auch Kinder, die im gleichen Haushalt wie der Antragsteller wohnen, gelten bei diesen Versicherungen als mitversicherte Person. Im Versicherungswesen wird eine mitversicherte Person abgekürzt auch als MVP bezeichnet. Eine ähnliche Form findet sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen. Dort werden im Rahmen der Familienversicherung ebenfalls alle Personen berücksichtigt, die ständig im gleichen Haushalt wie der Antragsteller wohnhaft sind. Auch adoptierte Kinder erhalten so eine Versicherung. Dies ist auch der größte Vorteil einer gesetzlichen Krankenversicherung im Vergleich zu einer privaten Alternative. Denn für die Mitversicherung wird hier kein zusätzlicher Beitrag erhoben, sodass die Familienmitglieder letztlich kostenfrei mitversichert werden. Besonders für große Familien sind gesetzliche Krankenversicherungen deshalb selbst bei hohem Einkommen interessant. Prinzipiell kann die Regelung über mitversicherte Personen zwischen dem Antragsteller und dem Versicherungsgeber frei verhandelt werden. Ausnahmen bilden lediglich Versicherungen, die in dieser Hinsicht gesetzlichen Regelungen unterworfen sind. Trifft dies nicht zu, kann aber gegebenenfalls auf eine mitversicherte Person verzichtet werden, um niedrigere monatliche Beiträge zu erreichen.

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