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Fahrlässigkeit

Laut § 276 BGB handelt derjenige fahrlässig, der die im täglichen Leben erforderliche Sorgfalt nicht beachtet. Grob fahrlässig (§ 277 BGB) handelt derjenige, der die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Masse verletzt, wer nicht beachtet, was unter gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.

Die Fahrlässigkeit spielt gerade im Versicherungswesen eine wichtige Rolle. Hiervon betroffen sind vor allem die Kraftfahzeug-, Haftpflicht-, Wohngebäude- und Glasversicherung. Im Bereich des Verkehrs handelt derjenige fahrlässig, der nicht die erforderliche Sorgfalt im Verkehr aufbringt. Sieht man einen Schaden voraus und hofft das dieser doch nicht eintritt, so handelt man fahrlässig. Man spricht jedoch auch von Fahrlässigkeit, wenn man einen Schaden voraussehen hätte müssen, bei Einhaltung der jeweils erforderlichen Umgangsnormen.

Man unterscheidet zwischen der einfachen und der groben Fahrlässigkeit, wobei der Unterschied oft sehr gering sein kann. Im Zweifelsfall landen solche Fälle bei den zuständigen Gerichten. In der Glas- und der Wohngebäudeversicherung sind in der Regel Schäden, die vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht versichert. Bei der Haftpflichtversicherung, zu der auch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zählt, werden Schäden, die durch Fahrlässigkeit herbei geführt wurden, ersetzt. Keine Entschädigung gibt es jedoch bei Vorsatz, also wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde.

Siehe ergänzend hierzu Vorsatz.

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