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Erweiterte Einlösungsklausel

Unter der erweiterten Einlösungsklausel versteht man das Zusammenfallen von materiellem und technischem Beginn eines Versicherungsvertrages. Dazu wird der Versicherungsbeginn vertraglich festgelegt. So kann der Versicherungsbeginn bereits am Tage der Vertragsunterzeichnung sein, obwohl der Vertrag rechtskräftig noch nicht abgeschlossen ist. Es besteht ein vorläufiger Versicherungsschutz. Ob eine erweiterte Einlösungsklausel vorliegt kann man den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnehmen. Der Versicherungsnehmer verpflichtet sich bei dieser Regelung, den Versicherungsbeitrag direkt nach Erhalt des Versicherungsscheines zu zahlen. Als unmittelbare Zahlung ist dabei eine Bezahlung im Zeitraum von 2 Wochen anzusehen.

Im Gegensatz zur erweiterten Einlösungsklausel steht die strenge Einlösungsklausel, die auch als einfache Einlösungsklausel bezeichnet wird. Diese trifft zu, wenn in den allgemeinen Versicherungsbedingungen keine andere Regelung getroffen wird. Hierbei beginnt der Versicherungsschutz erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie entrichtet hat. Man spricht in diesem Zusammenhang auch vom Einlösungsprinzip (der Versicherungsschein wird mit Bezahlung des Beitrages sozusagen eingelöst).

siehe hierzu auch: Versicherungsschutz

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