Die Erstprämie, die auch als Einlösungsprämie bezeichnet wird, ist ein Bestandteil des geschlossenen Versicherungsvertrages und äußerst wichtig. Denn sollte nichts anderes vereinbart sein, so tritt der Versicherungsschutz erst dann in Kraft, wenn die Erstprämie beim Versicherungsunternehmen eingegangen ist. Eine Ausnahme bildet hier der vorläufige Deckungsschutz, den ein Versicherungsunternehmen seinem Kunden gewähren kann. Doch auch dann muss die Erstprämie spätestens innerhalb von 14 Tagen nach zustellen der Versicherungspolice bezahlt werden.
Wir die Erstprämie verspätet oder nicht bezahlt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten. Den Anspruch auf die Prämie kann das Versicherungsunternehmen gerichtlich geltend machen, hier gilt eine Frist von drei Monaten. Jeder Versicherungsnehmer sollte sich darüber im klaren sein, dass das Versicherungsunternehmen nicht verpflichtet ist im Schadensfall aufzukommen, wenn die Zahlung der Erstprämie nicht erfolgt ist. Je nach Festlegung im Vertrag sind auch die Folgebeiträge pünktlich zu entrichten (monatlich, quartalsweise oder jährlich).
Mit der Erstprämie wird also der erste Beitrag zu einem Versicherungsvertrag bezeichnet. In aller Regel kommt erst mit Begleichen der Erstprämie ein Vertrag zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zustande. (§ 38 VVG )
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