Eine Sache über die jemand nach unbeschränkten und dinglichem Recht frei bestimmen und verfügen darf, wird als Eigentum bezeichnet. Ferner hat der Eigentümer das Recht, Dritte von seinem Eigentum auszuschließen, wenn hierdurch nicht Rechtsordnungen, wie Rechte Dritter oder Gesetze, überschritten werden. Durch Erbfolge oder Übereignung, wie es bei einem Kauf der Fall ist, wird das Eigentum erworben. Rechtlich gesehen ist das Eigentum geschützt und es können bei Missachtung Ausgleichs- und Abwehrrechte geltend gemacht werden. Das Eigentum muss sich nicht zwangsläufig im Besitz des Eigentümers befinden. Besitzer und Eigentümer können vollkommen unterschiedliche Personen sein.
Grundsätzlich können beim Eigentum drei verschiedene Formen unterschieden werden: Ist nur eine Person, egal ob natürlich oder juristisch, Eigentümer, so spricht man vom Alleineigentum. Zudem gibt es das Miteigentum, deren gesetzliche Grundlage sich im § 1008 des bürgerlichen Gesetzbuches findet, und das Gesamthandseigentum.
Es gibt laut BGB verschiedene Eigentums-Arten, wie beispielweise das vorbehaltene Eigentum oder das Treuhandeigentum.
Das Eigentum an einer Sache ist also das umfassendste dingliche Recht, welches man haben kann. Als Eigentümer hat man die unbeschränkte und grundsätzliche Herrschaftsgewalt über eine Sache und darf mit ihr nach Belieben verfahren. Siehe auch: Besitz
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