Von einer Doppelversicherung spricht man dann, wenn ein und dasselbe Riskio durch mehrere Versicherungsverträge abgesichert wird und dadurch der Versicherungswert überstiegen wird oder die Summe der Entschädigungen den Gesamtschaden übersteigt. Tritt ein solcher Fall ein, so sind die Versicherungen als Gesamtschuldner gegenüber dem Versicherungsnehmer anzusehen und kommen für den Versicherungsschaden gemeinsam auf, allerdings nur bis zu der Höhe, wie auch der Schaden entstanden ist. Die Summe der Entschädigungen, die seitens der Versicherungsunternehmen gezahlt wird, darf also nicht höher als der Schaden selbst sein. Der Versicherungsnehmer kann sich hierdurch keinen Vermögensvorteil verschaffen.
Vielfach wissen die Versicherungsnehmer nicht, dass eine Doppelversicherung vorliegt. Sollten sie dieses feststellen, so können sie verlangen, das die Versicherungssumme herab gesetzt und der Beitrag entsprechend angepasst wird.
Wurde absichtlich eine Doppelversicherung abgeschlossen, um sich einen eventuelle Vermögensvorteil zu verschaffen, so ist der Vertrag nichtig, der zu diesem Zweck abgeschlossen wurde.
Eine Doppelversicherung besteht also, wenn ein Interesse gegen dasselbe Risiko bei mehreren Versicherern abgesichert ist und dabei die addierten Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigen. In diesem Fall haften die Versicherer als Gesamtschuldner, aber nur max. in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens. (§ 59, § 60 VVG) Hier gilt ein Bereicherungsverbot.
–
Angebote zu Privatversicherungen sowie die Möglichkeit zum Versicherungsvergleich finden Sie hier.
Abgelegt in der Kategorie: Allgemein,