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Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit wegen einer körperlichen oder psychischen Erkrankung nicht ausüben kann. Dies hat nichts damit zu tun, ob er in der Lage wäre, einer anderen Tätigkeit nachzugehen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den Arbeitgeber sofort von der Erkrankung zu unterichten. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, muss zudem ein ärztliches Attest an den Arbeitgeber, bei gesetzlich Versicherten auch an die Krankenkasse übersandt werden.
Für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ruht für den Arbeitnehmer die Dienstpflicht: Urlaubsansprüche oder Guthaben auf Zeitkonten werden durch die Erkrankung nicht berührt, während zumindest befristet Das Entgelt weiter bezahlt wird. Falls die Erkrankung während des Urlaubs auftreten sollte, ist der Urlaubsanspruch hiervon ebenfalls nicht betroffen, sofern ein geeignetes Attest vorgelegt wird.
Die Attestierung einer Arbeitsunfähigkeit ist Voraussetzung für eine Reihe damit zusammenhängender Sozialleistungen.
Eine Arbeitsunfähigkeit liegt auch für die Zeiten vor, in denen der Arbeitnehmer im Krankenhaus ist oder sich auf einer Reha-Maßnahme befindet.

Laut §1 (3) der MB/KT ist derjenige arbeitsunfähig, der nach medizinischem Befund seine berufliche Tätigkeit vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, nicht ausübt und auch keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgeht.

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