Es ist hier entscheidend, wer die Beiträge zu der betrieblichen Altersvorsorge entrichtet. Wenn es sich um den Arbeitgeber handelt und dieser auch der Versicherungsnehmer ist, dann müssen mit der Auszahlung an den Arbeitnehmer auch die fälligen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden.Ist hingegen der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmer, beispielsweise nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zahlt danach die fälligen Beiträge weiter ein, so dürfen bei der Auszahlung an den ehemaligen Arbeitnehmer keine Beiträge zu den Sozialversicherungen erhoben werden.
Tritt der Arbeitgeber aus dem Vertrag aus und lässt den Arbeitgeber auf seine eigene Kosten und Risiko den Vertrag weiter besparen, so hat diese betriebliche Altersvorsorge nicht mehr die Eigenschaft einer Altersrente, sondern gleicht einer privat abgeschlossenen Versicherung. Daher ist die Abführung von Beiträgen an die Kranken- und Pflegeversicherung nicht zulässig, so das Bundesverfassungsgericht. Ist hingegen bis zum Vertragsende der Arbeitgeber der Versicherungsnehmer, kann die betriebliche Altersvorsorge bei Auszahlung mit den Beiträgen zu den beiden genannten Versicherungen belegt werden, so die höchstrichterliche Entscheidung.
Zwar kann die betriebliche Altersvorsorge steuerliche Vorteile bieten, jedoch muss sich jeder Arbeitnehmer überlegen, ob dieser Aufwand sich auch mit einem ordentlichen Ertrag wieder rechnet. Vor allem langjährig Beschäftige, die einen mehrmonatigen Kündigungsschutz genießen, kommen für diese Altersvorsorgeform in Frage, da sich hier der Arbeitgeber die Kündigung mehr als zweimal überlegt. Die eigene weitere Besparung im Falle des Ausscheidens aus dem Unternehmen, macht durch die anfallenden Kosten oft nicht viel Sinn.
Da es sich hier um einen komplizierten Sachverhalt handelt, wird vor dem Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge, die Hinzuziehung darauf spezialisierte Rechts, Steuer- oder sonstiger Experten angeraten, die für diese Materie eine genaue rechtssichere Auskunft geben können. Denn es wäre sehr ärgerlich, wenn nach Jahrzehnten der Einzahlung, ein anderer Rentenbetrag durch anfallende Sozialabgaben herauskommen würde, als zuvor errechnet. Es hätte sich dann nicht gelohnt.