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Geben Krankenkassen bei Zahnbehandlungen nach?

Sep 18 2008

Grundsätzlich haben Mitglieder einer privaten Krankenkasse freie Wahl bezogen auf Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus oder Klinik und sind nicht, wie Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse, auf die Behandlung durch Vertragsärzte und Vertragskrankenhäuser angewiesen. Ähnliches gilt für Medikamente und Arzneimittel. Die Beiträge zur privaten Krankenversicherung bezahlt, je nach Tarif vollständig oder anteilig, grundsätzlich alle Arzneien, die der Arzt per Rezept verordnet, auch wenn es sich dabei um sogenannte Bagatellarzneimittel wie beispielsweise Kopfschmerztabletten handelt. Abweichende Regelungen betreffen meist nur Medikamente und Arzneien die rein der Stärkung dienen. Dabei erfolgt die Abrechnung nach dem Kostenerstattungsprinzip, was bedeutet, dass die PKV mit dem Versicherungsnehmer direkt abrechnet und nicht wie die GKV mit demjenigen der die festgelegten Leistungen erbracht hat. Sucht der Versicherte einen Arzt auf, wird er zu dessen Vertragspartner und schließt mit ihm einen Behandlungsvertrag ab.

Anhand der Gebührenordnung für Ärzte oder Zahnärzte erstellt der Arzt eine Rechnung auf den Namen des Versicherungsnehmers. Dieser reicht die Rechnung im Original bei seiner Versicherung ein, die den Rechnungsbetrag nach Prüfung auf das Konto des Versicherten erstattet. Erwirbt der Versicherte per Rezept verordnete Medikamente reicht er auch diese Belege und Quittungen ein und erhält die Kosten erstattet. Eine Ausnahmeregelung ergibt sich meist bei stationären Aufenthalten. Hierbei tritt der Versicherte in der Regel seine Ansprüche gegenüber der privaten Krankenversicherung an das Krankenhaus oder die Klinik ab, wodurch eine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Krankenversicherung erfolgen kann. Bei sehr teuren Medikamenten oder speziellen Behandlungen empfiehlt es sich jedoch, im Vorfeld Absprachen mit der privaten Krankenversicherung zu treffen beziehungsweise abzustimmen, ob und in welchem Umfang diese Kosten übernommen werden. Dies ist deshalb von Bedeutung, da der Versicherte als Rechnungsempfänger grundsätzlich dazu verpflichtet ist, die Rechnungen zu begleichen, auch wenn die Versicherungsgesellschaft die Kostenübernahme ablehnen sollte.