Als Aufsichtspflichtiger eines Minderjährigen/ einer Minderjährigen ist man gleichzeitig träger der Haftung bei Schäden durch diese, da von einer Aufsichtspflichtverletzung ausgegangen wird. Im Regelfall übernehmen die Eltern die Aufsichtspflicht, aber eine Übernahme durch Freunde und Verwandte ist ebenfalls möglich.Solange das 7. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde ist ein Kind gar nicht haftbar. Von 7 bis 18 Jahre ist aber zumindest eine beschränkte Haftung möglich. Im Schadensfall bei beschränkt haftbaren Minderjährigen wird geprüft, ob sie durch ihre geistige Reife die Folgen ihres Handelns hätten erkennen können. Ist dies der Fall so ist er auch für den Schaden haftbar zu machen und die Haftung des Aufsichtspflichtigen entfällt. Bei einem Schadensfall duch den Minderjährigen kann von einer Haftungsübertragung abgesehen werden wenn der Aufsichtspflichtige beweisen kann, dass er seiner Pflicht zu 100% nachgegangen ist. Das bedeutet er muss beweisen, dass es zu diesem Schaden trotz "ausreichender" Aufsichtspflicht auf jeden Fall gekommen wäre. Ab wann eine Aufsichtspflicht ausreichend ist wird nach dem Alter und der geistigen Reife des zu Beaufsichtigen gemessen.