Bei der Berichterstattung der Sendung PlusMinus (siehe Newsartikel vom 18.01.2010) zum Thema Ratenzahlung von Versicherungsverträgen wurde gemutmaßt, daß Versicherungskunden zuviel bezahlte Zuschläge vom Versicherer zurück gefordert werden können, sofern dieser für die Ratenzahlungszuschläge keinen effektiven Jahreszins ausgewiesen hat. Diese Schlufolgerung ist jedoch falsch, da es sich bei Ratenzahlungszsuchlägen im Rahmen von Versicherungsverträgen nicht um ein Kreditgeschäft handelt besteht auch keine Verpflichtung, hier einen effektiven Jahreszins anzugeben. Dies ist auch aus der Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts zu entnehmen, sowie der entsprechenden Verbraucherkreditrichtlinie, welche besagt, daß Dauerschuldverhältnisse wie Versicherungsverträge nicht als Kredit anzusehen sind.
Im speziellen Fall wurde durch einen Verbraucherverband eine Unterlassungsklage gegen ein Versicherungsunternehmen eingereicht. Inhalt der Klage war die Verwendung von Unterjährigkeitszuschlägen (=Ratenzahlungszuschläge) bei Riester-Verträgen ohne Angabe eines Effektivzinses zu unterlassen. Eine Entscheidung mußte hier durch das Gericht nicht gefällt werden, da der beklagte Versicherer, wohl aus unternehmenspolitischen Gründen, die Klage des Verbraucherverbandes anerkannt hatte. Der BGH mußte das beklagte Unternehmen daraufhin entsprechend des Klageantrages verurteilen. Dieses Urteil erfolgte also unabhängig von der Sach- und Rechtslage, weshalb es auch nicht auf andere Versicherungsunternehmen übertragen werden kann. Gültigkeit hat das Urteil demnach nur für die Riester-Policen dieses speziellen Versicherungsunternehmens.
Grundsätzlich ist die ausgestaltung des Zahlungsmodells, d.h. mit oder ohne Ratenzahlungszuschlag, sowie auch die Höhe des Ratenzahlungszuschlages, eine unternehmenspolitische Entscheidung, die Versicherungsgesellschaften selber treffen dürfen.