Für jeden, der am morgigen Sonntag bei der Bundestagswahl als Wahlhelfer tätig ist, ist folgende Nachricht mit Sicherheit von Interesse. Das Ehrenamt des Wahlhelfers wird seitens der gesetzlichen Unfallversicherung dem Status vergleichbar dem eines Arbeitnehmers gesetzt. Somit sind Wahlhelfer auf dem Weg zum Wallokal und von dort zurück nach Hause, sowie während der Tätigkeit als Wahlhelfer im Wahllokal über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Ebenso genießen Wahlhelfer währen vor- und nachbereitenden Tätigkeiten Versicherungsschutz über die GUV. Vergleichbar dem Schutz eines Arbeitnehmers ist der Wahlhelfer auf dem Weg nur dann versichert, wenn er sich auf direktem Weg zum Wahllokal bzw. nach Hause begibt.
Sollte ein Wahlhelfer bei seiner Tätigkeit bzw. auf dem Weg vom oder zum Wahllokal einen Unfall erleiden, so ist also nicht dessen Krankenversicherung, egal ob privat oder gesetzlich versichert, für die Erstattung der Kosten zuständig. Träger ist in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung. Zuzahlungen werden für den verunglückten Wahlhelfer nicht fällig.