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Auslandsbezug der Riester Rente muß geändert werden

Sep 12 2009

Die Riester Rente hat seit ihrer Einführung etliche Änderungen erfahren. Am 10. September 2009 haben nun die Richter des Europäischen Gerichtshofes mit ihrem Urteilsspruch dafür gesorgt, daß eine weitere Änderung der Riester Rente vorgenommen werden muß.

Die bisherige Regelung zum Auslandsbezug der Riester Rente verstößt nach Auffassung der Richter in Brüssel gegen die freie Wohnsitzwahl und diskriminiert desweiteren Menschen mit fremder Staatsangehörigkeit, die ihren Lebensabend in ihrem Heimatland verbringen wollen.

Somit sollen künftig auch diejenigen die staatlichen Zulagen und Steuerbegünstigungen der Riester Rente in Anspruch nehmen können, die die Leistung aus der Riester Rente im Ausland beziehen möchten. Desweiteren kamen die Richter zu dem Schluß, daß der sogenannte Wohn-Riester die Förderung auch für Immobilien im Ausland bereit halten muß.

Auch muß die Zulage denjenigen gewährt werden, die in Deutschland ihren Wohnsitz haben, aber im Ausland arbeiten.

Das EU Recht, dem die Richter bei ihrer Urteilsfindug folgten sieht vor, daß Arbeitnehmer in Mitgliedsstaaten der EU bei Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat gegenüber den Arbeitnehmern im Inland keine Benachteiligung erfahren dürfen.

Nun ist also der Gesetzgeber in Deutschland angehalten, die Riester Rente in diesen Punkten nachzubessern. Für die Bundesrepublik bedeutet dies eine finanzielle Mehrbelastung, da der Kreis der Zulagenberechtigten sich durch diese Änderung vergrößern wird.